Aktuelle Rechtsprechung

Informieren Sie sich über aktuelle Urteile bzw. Leitsätze.


Die Sachverhaltszusammenfassungen sowie Urteilsanmerkungen geben unsere Auffassung wieder und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Da jedem Urteil ein bestimmter Sachverhalt zugrunde liegt sind Verallgemeinerungen regelmäßig nicht möglich und ersetzen keinesfalls die individuelle Prüfung eines jeden Sachverhaltes.

LG Berlin, AZ: 27 O 602/0 ,25.10.2007

Anonymität in Internet-Foren


Darf über den Teilnehmer eines Internet-Forums identifizierend im Forum selbst berichtet werden?

Das LG Berlin führte hierzu aus, dass bei rein privaten Umständen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eine solche Berichterstattung verbietet:

"Der Schutz der Privatsphäre (...) umfasst zum einen Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als peinlich empfunden wird oder als unschicklich gilt oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst, bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten, im Bereich der Sexualität, bei sozial abweichendem Verhalten oder bei Krankheiten der Fall ist."

Hierauf konnte sich der Kläger im vorliegenden Fall aber nicht auf diesen Schutz berufen, da er von sich aus auf diesen freiwillig verzichtet hatte. Denn er hatte vorher zahlreiche Beiträge unter voller Nennung aller seiner privaten Umstände vorgenommen:

"Wie sich aus den (...) Internetbeiträgen entnehmen lässt, hat der Antragsteller aus seiner Privatsphäre, seiner Katzenhaltung, der Anschaffung der Katze (…), seiner privaten Lebensumstände, der Preisgabe des vollen Namens der Antragsgegnerin als Züchterin und Verkäuferin von (…) schon vor der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Beiträge keinen Hehl gemacht und sich schon vorher den anderen Forumsteilnehmern unter Nennung seines Vornamens und Fotoveröffentlichungen von sich und seinen Katzen zu erkennen gegeben, also sein Privatleben der Öffentlichkeit, jedenfalls den Siamkatzenfans, zugänglich gemacht und damit durch sein eigenes Verhalten manifestiert, dass er ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit für gegeben hielt. (...)

Er muss sich nunmehr in der öffentlichen Auseinandersetzung in den Internetforen zu Orientkatzen von den Antragsgegnern auch Kritik an seiner Person und seiner Katzenhaltung gefallen lassen, solange diese die Grenzen zur Schmähkritik nicht überschreitet und nicht auf unwahren Tatsachenbehauptungen, zu deren Unterlassung sich die Antragsgegner noch nicht strafbewehrt verpflichtet haben, gefallen lassen."

Urteil anzeigen

AG Plön, AZ: 2 C 650/07 ,10.12.2007

SCHUFA-Eintrag bei bestrittenen bzw. unklaren Forderungen nicht erlaubt


Eine „SCHUFA“-Meldung darf nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nur nach ausgiebiger Interessenabwägung erfolgen. Dies führt in aller Regel dazu, dass bestrittene Zahlungsverpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen.

Die sog. „Schufa“-Meldung stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Eine solche Meldung kann den Betroffenen erheblich schädigen, indem sie seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigt und ihm dadurch den Zugang zu vielen Bereichen des täglichen Wirtschaftslebens erschwert oder gar versperrt.

Sie darf daher nicht erfolgen, wenn ein Anspruchsgegner seine Zahlungspflicht mit ernst zu nehmenden Argumenten bestreitet.

Ist streitig, ob der vermeintliche Gläubiger zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt war und ob für die Zeit nach der Kündigung noch Zahlungsverpflichtungen bestehen,kommt eine „SCHUFA“ – Meldung auch dann nicht in Betracht, wenn gute Gründe für eine Wirksamkeit der fristlosen Kündigung sowie für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs sprechen.

Ebenso verhält es sich mit einer Meldung an den „Fraud Prevention Pool“. Zwar resultieren aus einem solchen Eintrag keine so schweren Beeinträchtigungen wie aus einem „Schufa“-Eintrag. Doch auch hierbei handelt es sich um eine Datenübermittlung zum Nachteil des Betroffenen in der Telekommunikationsbranche, die nur zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässig ist, die gegenüber den Interessen des Betroffenen überwiegen müssen."

Urteil anzeigen