Aktuelle Rechtsprechung

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Die Sachverhaltszusammenfassungen sowie Urteilsanmerkungen geben unsere Auffassung wieder und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Da jedem Urteil ein bestimmter Sachverhalt zugrunde liegt sind Verallgemeinerungen regelmäßig nicht möglich und ersetzen keinesfalls die individuelle Prüfung eines jeden Sachverhaltes.

LG Mannheim, AZ: 7 S 2/03 ,14.07.2006

Urheberrechtlicher Schutz von Fotos


Fotografien können durch unterschiedliche Normen geschützt sein, etwa durch § 72 Urhg. Hier wird nicht verlangt, dass das Foto eine besondere geistige Schöpfungshöhe hat. Vielmehr hat der BGH mehrfach geurteilt, dass "ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung, wie es in der Regel schon bei einfachen Fotografien gegeben ist, ausreichend ist."

Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Gericht § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geprüft. Im Rahmen der Prüfung hatte das Gericht darüber zu befinden, ob ein Foto die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht:

"Als Lichtbildwerke sind nur solche Fotografien zu verstehen, die sich gegenüber dem Alltäglichen („Knipsbilder“) durch Individualität auszeichnen (...). Als Anhaltspunkte für eine hinreichende Individualität eines Lichtbildwerkes sind u.a. ein besonderer Bildausschnitt, Licht- und Schattenkontraste sowie ungewohnte Perspektiven heranzuziehen (...).

Dabei (...) sind bei Lichtbildwerken allgemein geringe Anforderungen an die Schöpfungshöhe zu stellen (...). Als Lichtbildwerke sind mithin auch Gegenstandsfotografien geschützt, soweit sie nicht blindlings geknipst wurden (...). Wird ein feststehendes Motiv fotografiert, so kann die schöpferische Leistung des Fotografen in der Auswahl des Aufnahmeorts, in der Wahl eines bestimmten Kameratyps, eines bestimmten Films, eines bestimmten Objektivs sowie in der Wahl von Blende und Zeit sowie weiterer Feineinstellungen liegen (...)."

Für den konkreten Fall stellte das Gericht fest:

"Die streitgegenständliche Fotografie (...) übersteigt die genannten Anforderungen. In der Fotografie des Klägers finden sich hinreichende schöpferische Elemente.

Hervorzuheben ist dabei der gezielte Einsatz von Gegenlicht, der dazu führt, dass bildbestimmende Komponenten der Fotografie - nämlich die Türme des Freiburger Münsters, der hintere Teil des Karlsstegs und die auf dem Steg befindlichen Personen - nur silhouettenhaft erscheinen. Die auf diese Weise bewirkte Reduktion der dargestellten Architektur erfolgt vor dem Hintergrund eines im Farbverlauf wechselnden Abendlichts. Kontrastiert zu dieser Silhouette ist der das Abendlicht reflektierende Steg, der durch die Wahl einer bestimmten Brennweite des Objekts vom bewusst gewählten Standort des Fotografierenden aus verjüngt abgebildet wird.

Hierdurch wird eine Diagonale gebildet, die beim Betrachter einen dynamischen und spannenden Eindruck hinterlässt. Auf Grund dieser sich dem Betrachter unmittelbar erschließenden Bildelemente schließt sich die Kammer den folgerichtigen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen an, der in dem streitgegenständlichen Bild durch das Zusammenfügen verschiedener Bildelemente eine gelungene Bildkomposition jenseits einer rein technisch korrekten Abbildung sah."

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OLG Köln, AZ: 6 U 60/07 ,03.08.2007

Widerrufsfrist bei eBay beträgt 1 Monat, nicht 14 Tage


Nunmehr hat auch das OLG Köln sich der wohl zwischenzeitlich als herrschenden Meinung zu bezeichnenden Rechtsprechung angeschlossen und entschieden, dass das Widerrufsrecht bei eBay nicht 14 Tage, sondern einen Monat beträgt.

"Die Widerrufsfrist beträgt zwar grundsätzlich zwei Wochen (...), verlängert sich jedoch auf einen Monat, wenn dem Verbraucher die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (...).

Unter Mitteilung ist dabei die den Fristbeginn auslösende Übermittlung der Belehrung in Textform (...) zu verstehen. Entgegen dem Berufungsvorbringen reicht es für die kürzere Fristdauer – wie für den Fristbeginn – nicht aus, dass der Verbraucher bis zum Vertragsschluss formlos belehrt wurde. (...)

Diese formgerechte Belehrung erfolgt bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung jedoch typischerweise erst nach dem durch Erklärung des Verbrauchers bewirkten Vertragsschluss.

Verträge über die Internet-Handelsplattform eBay kommen abweichend vom übrigen Online-Handel (...) grundsätzlich ohne besondere Annahmeerklärung des Unternehmers zu Stande. (...) Bis zu seiner den Vertragsschluss bewirkenden Annahmeerklärung wird dem eBay-Kunden die Widerrufsbelehrung des Anbieters regelmäßig nicht in Textform mitgeteilt, wozu sie ihm in der vorgeschriebenen Form wenigstens zugehen müsste (...).

Daran fehlt es insbesondere bei der (ihm schon vor Vertragsschluss zugänglichen) Veröffentlichung der Belehrung auf der eBay-Webseite."

Das OLG Köln schließt sich damit gleich lautenden Entscheidungen des KG Berlin, OLG Hamburg und OLG Hamm an.

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LG Hamburg, AZ: 308 O 245/07 ,24.08.2007

Mitstörerhaftung des Forum-Betreibers für rechtswidrige Bilder-Uploads


Regelmäßig Anlass rechtlicher Auseinandersetzung ist die Frage, ob der Betreiber eines Forums oder eines offenen Blogs für rechtswidrige Veröffentlichungen Dritter innerhalb des Forums/ Bloggs haftbar ist. Dies wurde bisher regelmäßig für den Fall angenommen, dass der Betreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung hatte, oder grob fahrlässig nicht hatte. Das LG Hamburg hat nunmehr eine Entscheidung getroffen, die hiervon erheblich abweicht und die bei Bestand vor dem Berufungsgericht einschneidende Konsequenzen für Betreiber offener Plattformen hätte.

Nach einem aktuellen Urteil des LG Hamburg haftet ein Forum-Betreiber für rechtswidrige Bilder-Uploads von Dritten - unabhängig davon, ob er Kenntnis von der Rechtsverletzung hatte oder nicht.

"Zunächst haben Rechtsverletzungen über das Internet allgemein zugenommen durch das Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachen insbesondere urheberrechtlich, geschmacksmusterrechtlich und markenrechtlich geschützter Leistungen.

Darunter fallen auch die Aneignung und das Bereitstellen von Fotografien. Die Ermöglichung der öffentlichen Zugänglichmachung von Fotografien über ein Internetforum durch Dritte birgt danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von den Dritten solche Rechtsverletzungen begangen werden.

Das löst Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.

Rechtlich und tatsächlich sind die Beklagten in die Lage versetzt gewesen, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen zu treffen. Sie haben dies nach eigenem Vortrag vor der Abmahnung durch den Kläger jedoch nicht getan."

Ausdrücklich betont das Gericht, dass der Forum-Betreiber keine Kenntnis haben zu braucht, um auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden:

"Die vorherige Kenntniserlangung von einer Rechtsverletzung setzt der Unterlassungsanspruch danach nicht voraus."

Mit dieser abwegigen Rechtsansicht setzt sich das LG Hamburg gegen die bisher in vergleichbaren Sachen veröffentlichte Rechtsprechung. Die Sache liegt nun beim OLG Hamburg und es bleibt zu hoffen, dass die dortigen Richter dieser Rechtsprechung ein schnelles Ende setzen.

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LG Köln, AZ: 28 O 480/06 ,18.07.2007

5.000,- EUR Abmahnkosten bei P2P-Urheberrechtsverletzungen im privaten Bereich!


Dass der unerlaubte Download von urheberrechtlich geschützten Werken über P2P-Netzwerke verboten ist, hat sich zwischenzeitlich herumgesprochen. Gleichwohl wird diese Möglichkeit des unentgeltlichen Downloads nach wie vor in erheblichem Maße genutzt. Was für den Täter nicht nur strafrechtliche, sondern auch überaus schmerzlich zivilrechtliche Konsequenzen haben kann. Das LG Köln bestätigte nunmehr Abmahnkosten i.H.v. 5.000,00 €.

Der Beklagte hatte 380 Audiodateien zum Download angeboten und erhielt darauf eine kostenpflichtige Abmahnung zu einem Streitwert von 250.000,- EUR. Die Abmahnkosten beliefen sich somit auf ca. 5.400,- EUR.

Diese bezahlte der Beklagte nicht, da er den Streitwert für überzogen hielt.

Zu Unrecht wie das LG Köln nun entschieden hat:

"Der Kläger macht Gebühren ausgehend von einem Streitwert von jeweils 250.000 € für jede seiner Mandantinnen geltend. Dieser Gegenstandswert ist nicht zu beanstanden.

Streitwertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für die Antragstellerin von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll (...).

Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass pro Musiktitel ein Gegenstandswert von 10.000 € angesetzt werden kann. Von der F GmbH wurden 58 Titel genutzt, von der N GmbH 68 Titel. Die Pauschalierung zu einem Gegenstandswert von 250.000 € für jede der Mandantinnen erscheint insoweit als angemessen."

Im Ergebnis wurden - lediglich aus formalen Gründen – die Abmahnkosten gekürzt, auf ca. 4.800,- EUR.

Ungeachtet möglicher strafrechtlicher Sanktionen sollte dieses Urteil all denen eine Lehre sein, die nach wie vor meinen, illegaler Download (verbunden mit dem Anbieten von Downloads) sei ein Bagatelldelikt.

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OLG Celle, AZ: 13 U 4/07 ,15.02.2007

Verlinkung auch gegen den Willen des Webseiten-Betreibers erlaubt


Die Nutzung von Links gehört zu den Alltäglichkeiten des Internets. Ungeklärt war jedoch bisher, ob der Verlinkte eine Verlinkung untersagen kann, oder nicht.

Das OLG Celle hat entschieden, dass eine Verlinkung im Internet auch dann erlaubt ist, wenn der Verlinkte dies ausdrücklich nicht gestattet hat.

Der Verfügungsbeklagte hatte eine kritische Seite zu Baumängeln eingerichtet und diese u.a. mit "Pfusch am Bau" tituliert. Von dieser Seite aus hatte er dann mit der Bemerkung "Hier der Bauträger, der unser Haus gebaut hat" einen Link auf die Homepage der Verfügungsklägerin gesetzt. Hiergegen richtete sich die Klage der Verfügungsklägerin.

"Der Verfügungsklägerin steht kein Anspruch aus § 1004 BGB zu. (...)

Die Verlinkung, die der Verfügungsbeklagte von seiner Internetseite auf die Internetseite der Verfügungsklägerin hergestellt hat und die allein Streitgegenstand ist, stellt keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (...) dar.

Es ist nicht dargelegt, inwieweit die Verlinkung als solche in den (...) Gewerbebetrieb einwirkt. Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb schützt zwar auch die Gesamtheit der wirtschaftlichen Werte eines Unternehmens, also auch seine Erscheinungsform und die Kundenbeziehungen.

Jedoch ist die Herstellung eines Links im Internet ein häufig vorkommender, den Unternehmen grundsätzlich erwünschter Vorgang, der die Bekanntheit und Auffindbarkeit im Netz via Suchmaschinen steigert. Alleine die Tatsache, dass die Verlinkung zu einer Seite mit dem "Pfuscher am Bau" vorgenommen worden ist, bringt für sich alleine auch noch nicht zum Ausdruck, bei der Verfügungsklägerin handele es sich um eine Pfuschfirma.

Dass diese Meinung durch bestimmte Äußerungen auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten zum Ausdruck kommt, ist möglich. Das kann aber dahinstehen, weil diese Äußerungen nicht streitgegenständlich sind."

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OLG Karlsruhe, AZ: 15 U 226/06 ,05.09.2007

Erstattung von Hinsendekosten bei Widerruf im Versandhandel


Lange Zeit war umstritten, wer im Falle eines erfolgten Widerrufs die Hinsendkosten zu tragen hat.
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass, so ein Verbraucher im Versandhandel von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch macht, die Hinsendekosten vom Unternehmer zu tragen sind. Das OLG Karlsruhe bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz.

"Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Schicksal der Hinsendekosten im Falle des Widerrufs im Gegensatz zu den Rücksendekosten im deutschen bürgerlichen Recht keine ausdrückliche Regelung erfahren hat. Insbesondere sind die Versandkosten nicht Teil der (...) Rückgewährpflicht (...).

Als Vertragskosten waren sie schon vor der Änderung des BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz außer beim Versendungskauf nur im Falle der Wandlung (...) zu ersetzen (...).

Bei richtlinienkonformer Auslegung der �§�§ 312d Abs. 1 Satz 2, 356 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz1, 346 BGB anhand der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG vom 20. Mai 1997 hat der Verbraucher auch einen Anspruch auf Rückerstattung verauslagter Hinsendekosten.“

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AG Wernigerode, AZ: 10 C 659/06 ,22.02.2007

Unternehmer-Eigenschaft bei eBay


Immer wieder Umstritten ist die Frage, wann einem im Rahmen des Internetauktionshauses eBay agierender Verkäufer als Unternehmer anzusehen ist und somit der Anwendung des Fernabsatzrechtes unterliegt. Hierzu hat nunmehr das AG Wernigerode entschieden, dass bei knapp 1.400 Bewertungen von einer unternehmerischen Tätigkeit des eBay-Anbieters auszugehen ist. Folglich greifen die fernabsatzrechtlichen Bestimmungen.

"Die (...) Beklagte, welche als Verkäuferin im Rahmen der ebay-Auktion auftrat, ist als Unternehmer (...) anzusehen (...).

Der Kläger hat auch hierzu hinreichende Indizien, nämlich 1.378 Eintragungen bei ebay, vorgetragen, welche auf eine planmäßige und mit Wiederholungsabsicht durchgeführte Verkaufstätigkeit hindeuten, was die Beklagte hätte substantiiert bestreiten müssen, und nicht erfolgte."

Das Fernabsatzrecht sei auch nicht durch § 312 b Abs.3 Nr.6 BGB ausgeschlossen gewesen, so das Gericht. Zwar wurden online Fussballkarten verkauft, hierbei handle es sich jedoch um "keine Dienstleistung im Bereich der Freizeitgestaltung" wie es das Gesetz erfordere:

"Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ferner der Ausschlusstatbestand gemäß § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB nicht einschlägig. Zum einen handelt es sich vorliegend nicht um die Erbringung von Dienstleistungen, sondern einen Kaufvertrag. Darüber hinaus bezieht sich der Ausschlusstatbestand auf die direkten Anbieter derartiger Leistungen und nicht, wie vorliegend, auf Drittanbieter."

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AG München, AZ: 133 C 27325/06 ,07.11.09 - 16:52 Uhr

Täuschungen bei Mehrwertdienste-Abrechnungen zurechenbar


Der spätere Beklagte schloss mit einem Netzbetreiber einen Vertrag über die Erbringung von Telekommunikations-Dienstleistungen. Zwischen den Parteien wurde vereinbart, dass auch die Vergütungen für die Nutzung von Mehrwertdienstangebote eines Dritten, die über den Telefonanschluss in Anspruch genommen werden, über diesen Netzbetreiber abgerechnet werden. Dabei wurde der Mehrwertdienstanbieter genau benannt. Wie sich allerdings später herausstellte, war dieser unter dieser Firmierung gar nicht existent, sondern hatte seinen Sitz im Ausland.

Für den Zeitraum Juli 2004 bis November 2004 wurden dem Beklagten über 4000 Euro in Rechnung gestellt. Davon erkannte der Beklagte 811 Euro an. Den Rest weigerte er sich zu bezahlen. Er habe lediglich an einem Tag die Dienste des Mehrwertdienstanbieters in Anspruch genommen. Bei seinem ersten Anruf habe man ihm mitgeteilt, dass der Minutenpreis 19 Cent betragen würde.

Nachdem er anschließend mitbekommen habe, dass ihm tatsächlich 2 Euro pro Minute berechnet worden seien, hätte er dort angerufen, um die Rechnung überprüfen zu lassen. Sämtliche Telefonate ab diesem Zeitpunkt hätten ausschließlich dem Zweck gedient, eine Rechnungsstornierung zu erreichen. Ihm sei dabei durchgehend vorgespiegelt worden, kostenlos mit der Technikabteilung und teilweise auch mit Technikern des Netzbetreibers verbunden gewesen zu sein. Alle Telefonate seien als kostenlos dargestellt worden. Er sei zu immer neuen Anrufen aufgefordert worden, um einen „Datendownload“ zu ermöglichen, der Voraussetzung für eine Rechnungsstornierung sei. Der Netzbetreiber trat seine behauptete Forderung an ein Inkassounternehmen ab. Dieses machte die Sache beim AG München anhängig und klagte.

Das AG München gab dem Telefonkunden Recht:

Grundsätzlich sei es zwar möglich, dass der Netzbetreiber in seinem Vertrag vereinbare, auch die Vergütung für die Leistungen Dritter als eigene Forderungen einzutreiben. Jedoch müsse er sich dann die Handlungen des Dritten auch zurechnen lassen. Hier stand für das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme fest, dass der Mehrwertdienstanbieter, der im Vorfeld schon über seinen eigentlichen Namen und Firmensitz täuschte, den Telefonkunden betrogen habe. So sei ihm im ersten Telefonat ein falscher Preis vorgespiegelt worden, bei den späteren Telefonaten sei Kostenfreiheit zugesichert gewesen. Man habe ihn mit falschen Angaben zu immer weiteren Telefonaten animiert, über deren Sinn und Ansprechpartner er stetig getäuscht wurde. Das ganze Verhalten habe nur dazu gedient, viele und teure Telefonate zu erhalten. Für ein solches Verhalten könne kein Entgelt verlangt werden.

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BGH, AZ.: IIl ZR 63/07 ,11.10.2007

Stillschweigende Veränderungsklausel in AGB rechtswidrig


Der BGH hatte zu überprüfen, ob eine stillschweigende Veränderungsklausel innerhalb AGB zulässig sind. Dies wurde vom BGH verneint.

"1. Die (...) AG [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL [=Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

2. Die (...) AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die XAG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen."

Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Access-Provider, der neben seiner ISP-Tätigkeit auch noch die damit zusammenhängende Hardware verkaufte, z.B. DSL-Splitter, DSL-Modems, WLAN-Router.

Es ist zu erwarten, dass die aktuelle Entscheidung des BGH eine erhebliche praktische Auswirkungen hat, da eine Vielzahl von Anbietern, insbesondere auch im Bereich der elektronischen Fernkommunikation, vergleichbare AGB-Passagen verwenden.

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BGH, AZ: III ZR 102/07 ,08.11.2007

Telefonsex-Verträge nicht sittenwidrig


Der BGH hat nunmehr grundlegend entschieden, dass nach Inkrafttreten des ProstG Telefonsex-Verträge nicht mehr als sittenwidrig anzusehen sind.


"Mit Recht ist das Berufungsgericht (...) davon ausgegangen, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, obgleich sie die Vermarktung und die Vermittlung sog. Telefonsexdienstleistungen zum Gegenstand haben. (...)

Nachdem dieses Gesetz in Kraft getreten ist, steht Entgeltansprüchen für die Erbringung von Telefonsexdienstleistungen selbst, aber auch für die Vermarktung und Vermittlung dieser Leistungen, nicht mehr der Einwand der Sittenwidrigkeit (...) entgegen.

Zwar regelt § 1 ProstG unmittelbar lediglich die Wirksamkeit von Forderungen auf ein Entgelt, das für die Vornahme sexueller Handlungen vereinbart wurde. Jedoch ergeben die dem Gesetz zugrunde liegende Wertung (...) und der Wandel der Anschauungen in der Bevölkerung (...), dass auch Forderungen auf Entgelt für die Erbringung, Vermarktung und Vermittlung von Telefonsexdienstleistungen nicht mehr an § 138 Abs. 1 BGB scheitern, mögen diese Geschäfte auch weiterhin mit einem Makel in ethisch-moralischer Hinsicht behaftet sein."

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