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Die Sachverhaltszusammenfassungen sowie Urteilsanmerkungen geben unsere Auffassung wieder und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Da jedem Urteil ein bestimmter Sachverhalt zugrunde liegt sind Verallgemeinerungen regelmäßig nicht möglich und ersetzen keinesfalls die individuelle Prüfung eines jeden Sachverhaltes.

OLG Celle, AZ: 16 U 123/05 ,23.05.2006

Keine Pflicht zur Restwertermittlung über Online-Börse


Ein Gutachter ist nicht verpflichtet, nach einem Unfall den Restwert eines Fahrzeugs über eine Online-Börse zu ermitteln.

Grundsätzlich gilt, dass ein Gutachter nur solche Verkaufsmöglichkeiten prüfen muss, die dem geschädigten Fahrzeugeigentümer auch zuzumuten sind. Eine Versicherung hatte gegen einen Gutachter geklagt, da dieser den Restwert eines LKW mit 4.500 Euro beziffert hatte. Die Differenz des Schadens in Höhe von 5.500 Euro sollte die gegnerische Versicherung tragen. Diese brachte jedoch vor, dass der Gutachter den Restwert nicht ordnungsgemäß ermittelt hatte, da ein Verkauf über die Online-Börse 10.000 Euro für den Wagen eingebracht hätte. Das Gericht stellte jedoch fest, dass ein Gutachter nur solche Positionen berücksichtigen muss, die für einen Eigentümer zumutbar sind. Darunter fällt jedoch nicht der Verkauf des Fahrzeugs über eine Online-Börse. Denn Unfallgeschädigte sind nicht verpflichtet, den Restwert ihres Fahrzeugs durch Online-Börsen zu ermitteln, da der Aufwand für ein solches Vorgehen als zu groß eingestuft wird. Zum einen müssen die Fahrzeugdaten exakt angegeben werden, zum anderen sind Detailphotos erforderlich. Darüber hinaus ist eine gebührenpflichtige Einschreibung als Verkäufer erforderlich. Ein solcher Verkaufsaufwand ist dem geschädigten Autofahrer daher nicht zumutbar.

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LG Frankfurt a.M., AZ: 2-02 O 470/05 ,19.07.2006

Rechtsdrang eines Fahrzeuges ist ein Sachmangel


Ein Fahrzeug, das ohne Betätigung der Lenkung nach rechts zieht, ist mit einem Sachmangel behaftet, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Das gilt selbst dann, wenn es sich nach den Angaben des Herstellers um eine serientypische Erscheinung handelt.

Der beklagte Verkäufer führte aus, dass kein Sachmangel des Fahrzeugs gegeben sei, da es sich um eine serientypische Erscheinung handeln würde, auf die der Hersteller auch hingewiesen habe. Dennoch liegt nach der Auffassung des Gerichts ein Sachmangel vor. Nach dem Stand der Technik kann ein Kunde erwarten, dass ein Fahrzeug ohne Lenkhilfe geradeaus fährt. Maßstab für eine solche Bewertung ist vorliegend die gesamte Automobilindustrie und nicht die Vorstellungen eines einzigen Fahrzeugherstellers.

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OLG Oldenburg, AZ: 15 U 71/06 ,08.01.2007

Ein Pkw mit einer Standzeit von zwei Jahren ist kein Neuwagen


Die Klägerin verlangte von dem beklagten Autohaus die Rückabwicklung eines Autokaufvertrags über einen Neuwagen. Nach dem Kauf im August 2003 wurde als Tag der ersten Zulassung der 06.08.2003 eingetragen. Bei einer späteren Inspektion erfuhr die Klägerin jedoch, dass das Baujahr und die Erstzulassung nicht übereinstimmten. Nachfforschungen ergaben, dass das Auto bereits 2001 gebaut worden war.

Die Klage hatte Erfolg. Das beklagte Autohaus wurde zur Rückzahlung von 18.000 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Die Neuwageneigenschaft war hier als Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart worden. Diese Eigenschaft, so die Richter, hatte der Wagen jedoch nach 23 Monaten Standzeit eingebüßt.

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BGH, AZ: VIII ZR 19/05 ,08.05.2007

Kein Rücktritt wegen weniger als zehnprozentiger Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines Neuwagens


Ein Sachmangel, der den Wert oder die Tauglichkeit einer Kaufsache nur unerheblich mindert, stellt eine nur unerhebliche Pflichtverletzung dar, und berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Ein solcher unerheblicher Sachmangel liegt u.a. dann vor, wenn ein neu gekauftes Fahrzeug in seinem tatsächlichen Kraftstoffverbrauch von den Herstellerangaben um weniger als zehn Prozent abweicht.

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OLG München, AZ: 20 U 2204/07 ,20.06.2007

Pkw mit Motorschaden – Händler muss Möglichkeit zur Nachbesserung erhalten


Vor einem möglichen Rücktritt vom Kaufvertrag über einen mangelhaften PKW muss der Käufer dem Händler die Möglichkeit der Nachbesserung einräumen und das Fahrzeug hierzu zum Händler verbringen.

Der Kläger weigerte sich, den zweifelsfrei mangelhaften Wagen für den Einbau
eines Austauschmotors an den Firmensitz des Händlers zurückzubringen. Hierzu wäre er aber nach Ansicht des Oberlandesgerichts München zunächst verpflichtet gewesen.

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BGH, AZ: XII ZR 53/05 ,27.06.2007

Mietwagenunternehmen müssen auf Besonderheiten des Unfallersatztarifs hinweisen


Häufiger Streitpunkt im Rahmen der Abwicklung von Verkehrsunfällen ist die Frage, ob der sog. Unfallersatztarif vom Versicherer des Unfallverursachers zu ersetzen ist. Dies wurde in der Vergangenheit regelmäßig abgelehnt, so dass der Geschädigte die Mehrkosten zum Normaltarif tragen musste. Hiergegen wandte sich der Kläger, der gegenüber dem Mietwagenunternehmen einwandte, er hätte auf den höheren Unfallersatztarif sowie den Umstand, dass dieser von den Versicherungen regelmäßig nicht getragen wird, hingewiesen werden müssen. Diese Auffassung wurde nun vom BGH bestätigt.

Mietwagenunternehmen müssen Kunden darauf hinweisen, dass der Unfallersatztarifs vom sog. Normaltarif bisweilen erheblich abweicht, wenn Sie einen Mietvertrag zu dem über Normaltarif liegenden Unfallersatztarif abschließen wollen.

Dies umfasst insbesondere den Hinweis, dass bei Anmietung im Unfallersatztarif erheblich höhere Kosten entstehen als beim Normaltarif und diese Mehrkosten von den Versicherungen häufig nicht in vollem Umfang erstattet werden.

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OLG Karlsruhe, AZ 9 U 239/06 ,28.06.2007

Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf


Der Käufer machte geltend, dass der von ihm erworbene Geländewagenkauf eine veraltete Technik aufweise und verlangte den Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund eines Sachmangels.

Das OLG Rostock entschied, dass der Käufer eines neuen Geländewagens vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn der Wagen nicht den Entwicklungsstand von Konkurrenzfahrzeugen oder des Vorgängermodells erreicht.

Das Gericht stellte fest, dass eine Verzögerung der Beschleunigung von mindestens 10 Sekunden nach dem automatischen Gangwechsel vom 2. in den 3. Gang bei Geschwindigkeiten über 140 km/h nicht dem üblichen Standard eines Geländewagens vergleichbarer Art und Preisklasse entspricht.

Der Neuwagen entspricht in diesem Falle nicht dem allgemeinen Stand der Technik. Hierin ist ein Sachmangel zu sehen, der zum Rücktritt berechtigt.

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OLG Rostock, AZ: 6 U 2/07 ,11.07.2007

Fehlerhafte Kilometerangabe bei einem Gebrauchtwagen


Ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler muss bei fehlerhafter Angabe des Kilometerstandes den verkauften Pkw zurücknehmen, wenn die Angabe ohne jegliche Zusätze wie „laut abgelesenem Tachometer“ oder „ohne Gewähr“ erfolgte.

Das OLG Rostock urteilte, dass der der Händler in dem Fall eine sog. Beschaffenheitsgarantie für den durch die Laufleistung bedingten Verschleißgrad des Motors übernommen hatte.

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OLG Celle, AZ: 14 U 85/07 ,24.10.2007

Mietwagen nach Unfall mit Totalschaden


Hat der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte vor einem Unfall mit Totalschaden bereits einen Neuwagen bestellt, hat er bis zur Lieferung des Neuwagens Anspruch auf einen Mietwagen.

Gleichwohl die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers regelmäßig die Kosten eines Mietwagen nur für den Zeitraum, in dem der Geschädigte einen gleichartigen und gleichwertigen Gebrauchtwagen beschaffen könnte (ca. 12 Tage) zu zahlen hat, wurde vom OLG Celle eine Zahlungspflicht angenommen. Ist ein neuer Wagen aber bereits bestellt, und liegt der voraussichtliche Liefertermin nicht in allzu ferner Zukunft, muss die Versicherung die anfallenden Mietkosten auch für einen längeren Zeitraum übernehmen.

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OLG Köln, AZ: 19 U 37/06 ,17.05.2006

Hohes Schmerzensgeld nach Prügelei zwischen Kindern


Kinder und Jugendliche, die Opfer von brutaler Gewalt werden und dadurch dauerhafte Gesundheitsschäden erleiden, haben Anspruch auf ein erhöhtes Schmerzensgeld.

So entschieden das OLG Köln im Falle eines neunjährigen Jungen, der von einem 13-Jährigen zu Boden gestoßen worden war. Der Täter setzte sich im Anschluss auf den Rücken des Jungen und schlug dessen Kopf auf das Pflaster. Dem Opfer brachen dabei zwei bleibende Schneidezähne ab. Das Opfer hatte dauerhafte Schmerzen, ihm stand zudem noch ein endgültiger Eingriff mit nicht abschätzbaren Folgen bevor. Er forderte 7.000 Euro Schmerzensgeld. Das Gericht sprach ihm 6.000 Euro zu. Bei der Bemessung sei auf den Grad der Verletzung und das Maß des Verschuldens des Täters abzustellen. Auch das geringe Alter des Opfers war hier zu berücksichtigen. Die abgebrochenen Schneidezähne seien immerhin eine lebenslange Beeinträchtigung. Daher sei es zulässig, Kindern und Jugendlichen ein höheres Schmerzensgeld zuzugestehen. Außerdem war die Attacke des 13-Jährigen aus einem nichtigen Anlass geschehen und mit absichtlich großer Brutalität gegenüber einem Jüngeren erfolgt.

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